Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 108 MarkenG vom 01.05.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 108 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 5 2. PatRMoG am 1. Mai 2022 und Änderungshistorie des MarkenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 108 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung
§ 108 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 108 Antrag auf internationale Registrierung


(Text neue Fassung)

§ 108 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.

(2) Wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.

(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.



 
(heute geltende Fassung)