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Änderung § 113 MarkenG vom 01.05.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 113 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung
§ 113 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse


(Text neue Fassung)

§ 113 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. 2 § 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.