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Änderung § 113 MarkenG vom 01.05.2022
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§ 113 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung | § 113 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Text alte Fassung) § 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse | (Text neue Fassung)§ 113 (aufgehoben) |
(1) 1 International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. 2 § 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung des Schutzes. |
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