Tools:
Update via:
Änderung § 114 MarkenG vom 01.05.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 2. PatRMoG am 1. Mai 2022 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 114 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung | § 114 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 114 (neu) | (Text neue Fassung)§ 114 Widerspruch gegen eine international registrierte Marke |
(1) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41 Absatz 2) tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt. (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Absatz 1) gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat desjenigen Heftes des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist. (3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Absatz 2 Satz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6437/al164273-0.htm