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Änderung § 124 MarkenG vom 01.05.2022

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§ 125g MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung
§ 124 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 125g Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte


(Text neue Fassung)

§ 124 Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte


(Textabschnitt unverändert)

1 Sind nach Artikel 125 der Unionsmarkenverordnung deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke handelte. 2 Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.



(heute geltende Fassung)