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Änderung § 88 MarkenG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 88 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 16 PKHuBerHÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 88 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 88 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533 |
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(Textabschnitt unverändert) § 88 Anwendung weiterer Vorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. 2 Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend. 3 Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. |
(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend. |
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