Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Abschnitt 3a - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)

neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

Abschnitt 3a Vergütungen nach § 1 Abs. 1b des Milchaufgabevergütungsgesetzes

§ 15a Gewährung der Vergütung


§ 15a wird in 1 Vorschrift zitiert

An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die sich verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung im Umfang von mindestens 2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-Referenzmenge endgültig aufzugeben, wird auf Antrag bis zu einer Gesamtmenge von 400.000 Tonnen Milch eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.


§ 15b Antragsverfahren



(1) Anträge nach § 15a können von Erzeugern gestellt werden, denen nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge zusteht.

(2) Die Anträge sind bei der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen. Sie sollen über die zuständige Landesstelle geleitet werden.

(3) Die Anträge sind gestellt, wenn sie direkt bei der Bundesanstalt oder bei der zuständigen Landesstelle eingegangen sind. Sie erhalten die Reihenfolge, die dem Tag ihres Eingangs dort entspricht. § 7 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Reicht die Gesamtmenge von 400.000 Tonnen Milch nicht, um alle Vergütungen antragsgemäß zu bewilligen, werden Vergütungen nur nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge, bei gleichzeitigem Eingang anteilsmäßig bewilligt.

(5) Anträge können nach dem 1. August 1990 nicht mehr gestellt werden; Absatz 4 bleibt unberührt.


§ 15c Bewilligungsvoraussetzungen


§ 15c wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenzmenge (§ 15e) in diesem Umfang endgültig aufzugeben.

(2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen.

(3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die schriftliche Einwilligung des Verpächters beizufügen.


§ 15d Höhe und Zahlung der Vergütung



(1) Die Vergütung wird in einem Betrag gewährt. Sie beträgt

a)
1.600 Deutsche Mark je 1.000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. August 1990, und

b)
1.100 Deutsche Mark je 1.000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. Dezember 1990

gestellt wird. Die Bemessungsgrundlage ist die dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung bei Antragstellung zustehende Anlieferungs-Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Anlieferungs-Referenzmengen nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann, festgesetzt. Sie wird nach Freisetzung der Referenzmenge gezahlt, sobald der Erzeuger der Bundesanstalt schriftlich bestätigt, daß er die Milcherzeugung für den Markt in dem der übernommenen Verpflichtung entsprechenden Umfang aufgegeben hat.

(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.


§ 15e Freisetzung der Referenzmenge


§ 15e wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe der aufgegebenen Menge nach Wahl des Erzeugers mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid dem Erzeuger bekanntgegeben worden ist, oder des folgenden Monats, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 1991 zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach Freisetzung der aufgegebenen Menge vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten, soweit die vermarktete Milch die dem Erzeuger nach Abzug der aufgegebenen Menge zustehende Anlieferungs-Referenzmenge überschreitet.

(2) Die Bundesanstalt teilt der Molkerei und dem für diese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Freisetzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch an das jeweilige Land zu richten.