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§ 3b - Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-3 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-3 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 3b Rechtsnachfolger
Werden von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen nach § 23a des Treuhandgesetzes übertragen, tritt der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und der Flächenerwerbsverordnung ein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG) G. v. 3. Juli 2009 BGBl. I S. 1688 m.W.v. 11. Juli 2009
Frühere Fassungen von § 3b AusglLeistG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.07.2009 | Artikel 1 Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG) vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1688 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3b AusglLeistG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3b AusglLeistG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusglLeistG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AusglLeistG Flächenerwerb (vom 01.01.2024)
... auf der Grundlage des dreifachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert 1935 nach den §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
Artikel 1 FlErwÄndG Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes
... Absatz 13 Satz 4 und 5 gilt entsprechend." 2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Rechtsnachfolger Werden von der ... 2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Rechtsnachfolger Werden von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche ...
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