§ 1 - Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung (EVerbrStBV)

V. v. 08.06.1999 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Geltung ab 24.06.1999; FNA: 612-19 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1 Steuerbefreiungen


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland oder Drittgebiet in das Steuergebiet eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist, von den besonderen Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zollfrei sind

1.
nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung, gemäß

a)
den Artikeln 74 bis 80 (Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern),

b)
Artikel 85 (Einfuhren zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern),

c)
Artikel 86 (Einfuhren von Warenmustern oder -proben von geringem Wert),

d)
den Artikeln 95 bis 101 (Einfuhren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken),

e)
Artikel 104 Buchstabe d (Einfuhren von Waren als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken),

f)
den Artikeln 107 bis 111 (Einfuhren von Treib- und Schmierstoffen in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern),

2.
nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38, L 321 vom 12.12.1996, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach den Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 430/2010 (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3.
nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder

4.
nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der Zollverordnung, soweit es sich um Energieerzeugnisse handelt.

(2) 1Die Steuerbefreiung von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden bestimmt sich ausschließlich nach der Einreise-Freimengen-Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2235; 2009 I S. 403) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Steuerbefreiung von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art bestimmt sich ausschließlich nach der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.


Text in der Fassung des Artikels 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 1. Juli 2011 BGBl. I S. 1308 m.W.v. 1. Juli 2011

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Frühere Fassungen von § 1 EVerbrStBV

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aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

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Zitierungen von § 1 EVerbrStBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EVerbrStBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVerbrStBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EVerbrStBV Warenmuster oder -proben von geringem Wert (vom 01.07.2011)
... Die Steuerbefreiung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt nur für die nachstehend genannten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 7 6. VerbrStÄndV Änderung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
... (BGBl. 2004 I S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Steuerbefreiungen (1) ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Steuerbefreiungen (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland oder ... 2 Warenmuster oder -proben von geringem Wert (1) Die Steuerbefreiung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt nur für die nachstehend genannten ...


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