Verbrauchsteuerpflichtige Rückwaren nach den Artikeln 185 bis 187 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Artikeln 844 bis 856 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 werden nur dann von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie ohne Steuervergünstigung aus dem Steuergebiet ausgeführt worden waren. Nach §
2 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2, 3 und 4 des
Energiesteuergesetzes versteuerte Waren sind jedoch nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes von der Steuer befreit. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 wird Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 185 Abs. 2 Buchstabe b der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgeführt sind.
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V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308