Tools:
Update via:
Änderung § 4 EVerbrStBV vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 6. VerbrStÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der EVerbrStBVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 EVerbrStBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 4 EVerbrStBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6 Rückwaren | (Text neue Fassung)§ 4 Rückwaren |
Verbrauchsteuerpflichtige Rückwaren nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 werden nur dann von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie ohne Steuerbefreiung und ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Steuergebiet ausgeführt worden waren. Nach § 3 Abs. 1, 2 und 7 oder § 32 Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergesetzes versteuerte Waren sind jedoch nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes von der Steuer befreit. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 wird Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 185 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgeführt sind. | Verbrauchsteuerpflichtige Rückwaren nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 werden nur dann von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie ohne Steuervergünstigung aus dem Steuergebiet ausgeführt worden waren. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2, 3 und 4 des Energiesteuergesetzes versteuerte Waren sind jedoch nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes von der Steuer befreit. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 wird Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 185 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgeführt sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6445/al29015-0.htm