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Änderung § 5c BetrPrämDurchfG vom 27.07.2010
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§ 5c BetrPrämDurchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2010 geltenden Fassung | § 5c BetrPrämDurchfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 102 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Text alte Fassung) § 5c (neu) | (Text neue Fassung)§ 5c Einjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012 |
(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung nur für das Jahr 2012 - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - um einen einjährigen Erhöhungsbetrag. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der nach § 5b Absatz 1 und 2 für die jeweilige Region ermittelten Beträge vom Anteil der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag abgezogen und der sich daraus ergebende Betrag durch die Zahl der Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 geteilt wird. Für die Berechnung des einjährigen Erhöhungsbetrages werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. (2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhöhungsbetrag entsprechend. |
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