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Änderung § 5d BetrPrämDurchfG vom 27.07.2010
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§ 5d BetrPrämDurchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2010 geltenden Fassung | § 5d BetrPrämDurchfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 102 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Text alte Fassung) § 5d (neu) | (Text neue Fassung)§ 5d Erhöhung der Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2013 |
(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung ab dem Jahr 2013 - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - um den Betrag, der sich bei Teilung des Anteils der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag durch die Zahl aller Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 ergibt (regionaler Erhöhungswert). Für die Berechnung des regionalen Erhöhungswertes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der regionale Erhöhungswert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2012 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. (2) § 5 Absatz 6 gilt für den regionalen Erhöhungswert entsprechend. |
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