Tools:
Update via:
§ 25 - Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
neugefasst durch B. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2146; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 01.03.2001; FNA: 319-101 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
| |
Geltung ab 01.03.2001; FNA: 319-101 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
| |
§ 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache
(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Abs. 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts B. v. 13. Oktober 2011 BGBl. I S. 2094 m.W.v. 18. Juni 2011
Frühere Fassungen von § 25 AVAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.06.2011 (26.10.2011) | Berichtigung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 13.10.2011 BGBl. I S. 2094 |
aktuell vorher | 18.06.2011 | Artikel 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.2011 BGBl. I S. 898 |
aktuell | vor 18.06.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 AVAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 AVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AVAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 AVAG Kostenentscheidung
... den Fällen des § 25 Abs. 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 11) auf ...
§ 29 AVAG Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
... Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung (§ 25 ) geltend machen, so ist § 27 Abs. 1 bis 4 entsprechend ...
§ 36 AVAG Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
... (2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) entsprechend ...
§ 44 AVAG Weitere Sonderregelungen
... (4) Die Vorschriften über die Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) und über die Aufhebung oder Änderung dieser Feststellung (§ 29 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094
Artikel 6 EGAUG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (vom 18.06.2011)
... durch das Wort „Vollstreckungsabwehrklage" ersetzt. 4. In § 25 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6453/a89848.htm