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Änderung § 2 AVAG vom 10.01.2015
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§ 2 AVAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.01.2015 geltenden Fassung | § 2 AVAG n.F. (neue Fassung) in der am 10.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und 2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, die jeweils durchzuführende Verordnung oder das jeweils durchzuführende Abkommen Anwendung findet, zu verstehen. | (Text neue Fassung) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union, 2. Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Vergleich und jede öffentliche Urkunde, auf die oder den der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und 3. Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen hat. |
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