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§ 2 - Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
neugefasst durch B. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2146; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 01.03.2001; FNA: 319-101 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.03.2001; FNA: 319-101 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- 2.
- Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Vergleich und jede öffentliche Urkunde, auf die oder den der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und
- 3.
- Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen hat.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 8. Juli 2014 BGBl. I S. 890 m.W.v. 10. Januar 2015
Frühere Fassungen von § 2 AVAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.01.2015 | Artikel 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08.07.2014 BGBl. I S. 890 |
aktuell vorher | 01.07.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 17.04.2007 BGBl. I S. 529 |
aktuell | vor 01.07.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 AVAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AVAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
G. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 529, 1058
Artikel 1 AVAGuaÄndG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... durch die Wörter Verordnungen und Abkommen" ersetzt. 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter , in denen ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 5 EU/1215/2012DG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... „Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge" ersetzt. 4. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne ... ersetzt. 4. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Mitgliedstaat jeder ...
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