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Änderung § 38 AVAG vom 18.06.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 38 AVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
§ 38 AVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren


(Text neue Fassung)

§ 38 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt zwei Monate, wenn die Zustellung an den Verpflichteten im Ausland erfolgen muss.

(2) § 10 Abs. 2 Satz 1 ist nur auf die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anzuwenden.

(3) Die Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht und die Zulassung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (§ 36 Abs. 1) sind entsprechend anzuwenden.



 

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