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Synopse aller Änderungen des AVAG am 18.06.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Juni 2011 durch Artikel 6 des EGAUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AVAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
AVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeines
    Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Begriffsbestimmungen
    Abschnitt 2 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln
       § 3 Zuständigkeit
       § 4 Antragstellung
       § 5 Zustellungsempfänger
       § 6 Verfahren
       § 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
       § 8 Entscheidung
       § 9 Vollstreckungsklausel
       § 10 Bekanntgabe der Entscheidung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Abschnitt 3 Beschwerde, Vollstreckungsgegenklage
(Text neue Fassung)

    Abschnitt 3 Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage
       § 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
       § 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
       § 13 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 14 Vollstreckungsgegenklage


       § 14 Vollstreckungsabwehrklage
    Abschnitt 4 Rechtsbeschwerde
       § 15 Statthaftigkeit und Frist
       § 16 Einlegung und Begründung
       § 17 Verfahren und Entscheidung
    Abschnitt 5 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
       § 18 Beschränkung kraft Gesetzes
       § 19 Prüfung der Beschränkung
       § 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten
       § 21 Versteigerung beweglicher Sachen
       § 22 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
       § 23 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
       § 24 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
    Abschnitt 6 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
       § 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache
       § 26 Kostenentscheidung
    Abschnitt 7 Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
       § 27 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
       § 28 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
       § 29 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
    Abschnitt 8 Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren
       § 30 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
       § 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
       § 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
    Abschnitt 9 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 33 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren


       § 33 (aufgehoben)
       § 34 Konzentrationsermächtigung
Teil 2 Besonderes
    Abschnitt 1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 und vom 16. September 1988
       § 35 Sonderregelungen über die Beschwerdefrist
       § 36 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
vorherige Änderung nächste Änderung

    Abschnitt 2 Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
       § 37 Einschränkungen der Anerkennung und Vollstreckung
       § 38 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren
       §
39 Weitere Sonderregelungen


    Abschnitt 2 (aufgehoben)
       §§ 37 bis 39 (aufgehoben)
    Abschnitt 3 Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
       § 40 Abweichungen von § 22
       § 41 Abweichungen von § 23
       § 42 Abweichungen von § 24
       § 43 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
       § 44 Weitere Sonderregelungen
    Abschnitt 4 Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
       § 45 Abweichungen von § 22
       § 46 Abweichungen von § 23
       § 47 Abweichungen von § 24
       § 48 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
       § 49 Weitere Sonderregelungen
    Abschnitt 5 (weggefallen)
       §§ 50 bis 54
    Abschnitt 6 Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
       § 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen
       § 56 Bescheinigungen zu inländischen Titeln

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diesem Gesetz unterliegen

1. die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):

a) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773);

b) Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658);

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825);

d)
Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341);

e)
Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1980 II S. 925);

f)
Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34);



c) Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341);

d)
Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1980 II S. 925);

e)
Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34);

2. die Durchführung folgender Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft:

a) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1);

b) des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 299 S. 62);

c) des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 339 S. 3).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Regelungen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Verordnungen und Abkommen werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Gemeinschaft durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Unberührt bleiben auch die Regelungen der zwischenstaatlichen Verträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über



(2) 1 Die Regelungen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Verordnungen und Abkommen werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Gemeinschaft durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. 2 Unberührt bleiben auch die Regelungen der zwischenstaatlichen Verträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über

1. den sachlichen Anwendungsbereich,

2. die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden können,

3. das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,

4. die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, und

5. die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder Zulassung der Zwangsvollstreckung führen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Vollstreckungsgegenklage




§ 14 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst

1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Beschwerde hätte einlegen können, oder

2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens

entstanden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. Soweit die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung für Unterhaltssachen.



(2) 1 Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. 2 Soweit die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung für Unterhaltssachen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Abs. 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.



(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Abs. 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. *)

(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 6 Nr. 4 G. v. 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) ist nicht durchführbar. Die Angabe 'bis 3' ist in Absatz 1 mehrfach enthalten.

Auszug Gesetzesbegründung: 'Mit der Änderung des § 25 ... wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.'

(heute geltende Fassung) 

§ 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland


vorherige Änderung nächste Änderung

Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1 und § 936 der Zivilprozessordnung oder nach § 53 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre.



Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1 und § 936 der Zivilprozessordnung oder nach § 53 Absatz 1 und § 119 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren




§ 33 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit nicht anders bestimmt, bleibt § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unberührt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37 Einschränkungen der Anerkennung und Vollstreckung




§§ 37 bis 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung von öffentlichen Urkunden aus einem anderen Vertragsstaat findet nur statt, wenn der andere Vertragsstaat die Erklärung nach Artikel 25 des Übereinkommens abgegeben hat.

(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus einem anderen Vertragsstaat in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie und zwischen Verschwägerten ist auf Verlangen des Verpflichteten zu versagen, wenn nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem der Verpflichtete und der Berechtigte angehören, eine Unterhaltspflicht nicht besteht; dasselbe gilt, wenn sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben und nach dem am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verpflichteten geltenden Recht eine Unterhaltspflicht nicht besteht.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 38 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren




§ 38 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt zwei Monate, wenn die Zustellung an den Verpflichteten im Ausland erfolgen muss.

(2) § 10 Abs. 2 Satz 1 ist nur auf die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anzuwenden.

(3) Die Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht und die Zulassung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (§ 36 Abs. 1) sind entsprechend anzuwenden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39 Weitere Sonderregelungen




§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Vorschriften über die Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26), über die Aufhebung oder Änderung dieser Feststellung (§ 29 in Verbindung mit § 27) sowie über das Mahnverfahren (§ 32) finden keine Anwendung.