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Änderung § 16 AVAG vom 10.01.2015
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§ 16 AVAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.01.2015 geltenden Fassung | § 16 AVAG n.F. (neue Fassung) in der am 10.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Einlegung und Begründung | |
(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof eingelegt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. 2 § 575 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 3 Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden. |
(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden. |
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