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§ 16 - Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
neugefasst durch B. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2146; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 01.03.2001; FNA: 319-101 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.03.2001; FNA: 319-101 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 16 Einlegung und Begründung
(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof eingelegt.
(2) 1Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. 2§ 575 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 3Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 8. Juli 2014 BGBl. I S. 890 m.W.v. 10. Januar 2015
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Frühere Fassungen von § 16 AVAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.01.2015 | Artikel 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08.07.2014 BGBl. I S. 890 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 AVAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AVAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 AVAG Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache (vom 18.06.2011)
... 3 bis 6, 8 Abs. 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Antrag auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 5 EU/1215/2012DG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... Wörter „vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)" gestrichen. 7. In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ...
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