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Änderung § 2 AVAG vom 01.07.2007
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§ 2 AVAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 2 AVAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 529, 1058 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieses Gesetzes sind | |
(Text alte Fassung) 1. unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung gilt, und 2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag oder die jeweils durchzuführende Verordnung Anwendung findet, | (Text neue Fassung) 1. unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und 2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, die jeweils durchzuführende Verordnung oder das jeweils durchzuführende Abkommen Anwendung findet, |
zu verstehen. |
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