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Synopse aller Änderungen des AVAG am 26.02.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Februar 2013 durch Artikel 2 des AUGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AVAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
AVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeines
    Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Begriffsbestimmungen
    Abschnitt 2 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln
       § 3 Zuständigkeit
       § 4 Antragstellung
       § 5 Zustellungsempfänger
       § 6 Verfahren
       § 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
       § 8 Entscheidung
       § 9 Vollstreckungsklausel
       § 10 Bekanntgabe der Entscheidung
    Abschnitt 3 Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage
       § 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
       § 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
       § 13 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
       § 14 Vollstreckungsabwehrklage
    Abschnitt 4 Rechtsbeschwerde
       § 15 Statthaftigkeit und Frist
       § 16 Einlegung und Begründung
       § 17 Verfahren und Entscheidung
    Abschnitt 5 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
       § 18 Beschränkung kraft Gesetzes
       § 19 Prüfung der Beschränkung
       § 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten
       § 21 Versteigerung beweglicher Sachen
       § 22 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
       § 23 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
       § 24 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
    Abschnitt 6 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
       § 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache
       § 26 Kostenentscheidung
    Abschnitt 7 Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
       § 27 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
       § 28 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
       § 29 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
    Abschnitt 8 Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren
       § 30 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
       § 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
       § 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
    Abschnitt 9 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung
       § 33 (aufgehoben)
       § 34 Konzentrationsermächtigung
Teil 2 Besonderes
    Abschnitt 1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 und vom 16. September 1988
       § 35 Sonderregelungen über die Beschwerdefrist
       § 36 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
    Abschnitt 2 (aufgehoben)
       §§ 37 bis 39 (aufgehoben)
    Abschnitt 3 Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
       § 40 Abweichungen von § 22
       § 41 Abweichungen von § 23
       § 42 Abweichungen von § 24
       § 43 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
       § 44 Weitere Sonderregelungen
    Abschnitt 4 Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
       § 45 Abweichungen von § 22
       § 46 Abweichungen von § 23
       § 47 Abweichungen von § 24
       § 48 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
       § 49 Weitere Sonderregelungen
    Abschnitt 5 (weggefallen)
       §§ 50 bis 54
    Abschnitt 6 Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
       § 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 56 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
(Text neue Fassung)

       § 56 Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage
       § 57
Bescheinigungen zu inländischen Titeln
(heute geltende Fassung) 

§ 14 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst

1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Beschwerde hätte einlegen können, oder

2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens

entstanden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. 2 Soweit die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung für Unterhaltssachen.



(2) 1 Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. 2 Soweit die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Unterhaltssachen.

(heute geltende Fassung) 

§ 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die §§ 3, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 18 finden keine Anwendung.

(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen



(1) Die §§ 3, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 12, 14 und 18 finden keine Anwendung.

(2) 1 Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen

1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat;

2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Verpflichteten entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.



2 Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Verpflichteten entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. 3 Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(3) 1 In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. 2 Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 56 (neu)




§ 56 Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung oder, wenn der Titel eine Unterhaltssache betrifft, in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung geltend machen. 2 Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

(2) 1 Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung und der Antrag nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung sind bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. 2 Soweit der Antrag einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Unterhaltssachen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 56 Bescheinigungen zu inländischen Titeln




§ 57 Bescheinigungen zu inländischen Titeln


vorherige Änderung

Die Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und nach den Artikeln 54, 57 und 58 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden von dem Gericht, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person ausgestellt, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Soweit danach die Gerichte für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind, wird diese von dem Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von diesem Gericht ausgestellt. Funktionell zuständig ist die Stelle, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß.



1 Die Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und nach den Artikeln 54, 57 und 58 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden von dem Gericht, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person ausgestellt, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. 2 Soweit danach die Gerichte für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind, wird diese von dem Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von diesem Gericht ausgestellt. 3 Funktionell zuständig ist die Stelle, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. 4 Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß.