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§ 55 - Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
neugefasst durch B. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2146; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 01.03.2001; FNA: 319-101 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.03.2001; FNA: 319-101 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen
(1) Die §§ 3, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 12, 14 und 18 finden keine Anwendung.
(2) 1Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
- 1.
- innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat;
- 2.
- innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.
(3) 1In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. 2Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts G. v. 20. Februar 2013 BGBl. I S. 273, 2014 I 887 m.W.v. 26. Februar 2013
Frühere Fassungen von § 55 AVAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.02.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts vom 20.02.2013 BGBl. I S. 273 |
aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 4 Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2399 |
aktuell vorher | 01.07.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 17.04.2007 BGBl. I S. 529 |
aktuell | vor 01.07.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 55 AVAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 AVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AVAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024)
... über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 AVAG , nach § 35 Abs. 3 AUG, nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
G. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 529, 1058
Artikel 1 AVAGuaÄndG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen § 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen ... von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" angefügt. 8. § 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der ...
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273, 2014 I 887
Artikel 2 AUGuaÄndG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 56 Sonderregelungen für die ... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 3. In § 55 Absatz 1 wird die Angabe „sowie § 18" durch die Wörter „sowie die ... Wörter „sowie die §§ 12, 14 und 18" ersetzt. 4. Nach § 55 wird folgender § 56 eingefügt: „§ 56 Sonderregelungen für ...
Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2399, 2009 I 2862
Artikel 4 EntsÜbermuaÄndG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2". 6. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe § 7 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kostenordnung
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
§ 148a KostO Vollstreckbarerklärungen und Bescheinigungen in besonderen Fällen (vom 18.06.2011)
... über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes oder nach § 35 Absatz 3 ...
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