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Änderung § 3 BVLG vom 04.07.2009
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§ 3 BVLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung | § 3 BVLG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Aufgabendurchführung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesamt erledigt im Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesamt durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesamt erledigt im Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesamt durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind. |
(2) Das Bundesamt erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durchführung das Bundesamt vom Bundesministerium beauftragt wird. |
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