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Änderung § 2 3. WOMitbestG vom 02.09.2015
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§ 2 3. WOMitbestG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 2 3. WOMitbestG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Bekanntmachung der Unternehmen | |
(1) 1 Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wählen sind, teilt spätestens 25 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den anderen Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 4 oder § 5 des Gesetzes an der Wahl teilnehmen, schriftlich mit, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. 2 In der Mitteilung ist ferner anzugeben: 1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; 2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; | |
(Text alte Fassung) 3. die Firmen und die Anschriften der Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen und deren Betriebe, sowie die Zahlen der in diesen Unternehmen und Betrieben in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. | (Text neue Fassung) 3. bei einem börsennotierten Unternehmen der Anteil, mit dem Frauen und Männer nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes jeweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten sein müssen; 4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamterfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes widersprochen wurde, mit der Folge, dass der Geschlechteranteil für diese Wahl von der Anteilseignerseite und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung); 5. die Firmen und die Anschriften der Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen und deren Betriebe, sowie die Zahlen der in diesen Unternehmen und Betrieben in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. |
(2) 1 Jedes Unternehmen macht die in Absatz 1 bezeichnete Mitteilung unverzüglich bekannt. 2 Die Bekanntmachung kann durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in den Betrieben des Unternehmens und durch Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. 3 Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur das jeweilige Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann. (3) 1 Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wählen sind, übersendet die Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich 1. dem Konzernbetriebsrat und dem Konzernsprecherausschuss, 2. den Gesamtbetriebsräten und den Gesamtsprecherausschüssen (Unternehmenssprecherausschüssen), 3. den in den Unternehmen bestehenden Betriebsräten und Sprecherausschüssen, 4. den in den Unternehmen vertretenen Gewerkschaften, 5. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 2 Sind in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach dieser Verordnung teilnehmen, auch nach der Ersten oder Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, ist das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten noch nicht erlassen und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als zwölf Monate vor oder nach dem Beginn der Amtszeit der nach dieser Verordnung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so teilt dieses Unternehmen dies unverzüglich nach der Bekanntmachung nach Absatz 2 den in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten Arbeitnehmervertretungen mit. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens nach dieser Verordnung an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen teilnehmen. |
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