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Änderung § 42 3. WOMitbestG vom 02.09.2015

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§ 42 3. WOMitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 42 3. WOMitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands


(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

(Text alte Fassung)

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die
Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen;

6.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(Text neue Fassung)

1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen;

5.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich nach der Stimmauszählung dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Wahlniederschrift.

(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der Stimmauszählung bekannt.