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Änderung § 47 3. WOMitbestG vom 02.09.2015

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§ 47 3. WOMitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 47 3. WOMitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Ermittlung der Gewählten


(Text neue Fassung)

§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber


vorherige Änderung

1 Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen. 2 Gewählt sind insgesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4 § 43 Abs. 5 ist anzuwenden.



1 Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen. 2 Es werden so viele Bewerberinnen und Bewerber bestimmt, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.