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Änderung § 71 3. WOMitbestG vom 02.09.2015

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§ 71 3. WOMitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 71 3. WOMitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Wahlniederschrift


(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die
Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

6.
den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68);

7.
für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften

(Text neue Fassung)

1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

5.
den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68);

6.
für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften

a) der gewählten Delegierten,

b) der Ersatzdelegierten

in der Reihenfolge ihrer Benennung;

vorherige Änderung

8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.



7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.