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Änderung § 79 3. WOMitbestG vom 02.09.2015
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§ 79 3. WOMitbestG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 79 3. WOMitbestG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Textabschnitt unverändert) § 79 Öffentliche Stimmauszählung | |
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Hauptwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Werden Wahlumschläge verwendet und befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig. | |
(Text alte Fassung) (4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 entsprechend. | (Text neue Fassung) |
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