Tools:
Update via:
Änderung § 96 3. WOMitbestG vom 02.09.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 MitbestRÄndV am 2. September 2015 und Änderungshistorie des 3. WOMitbestGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 96 3. WOMitbestG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 96 3. WOMitbestG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 96 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten | |
(Text alte Fassung) Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 16 Abs. 1 und 3, die §§ 17, 18, 21, 23 und 78 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 sowie die §§ 79, 86 und 93 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 16 Abs. 1 und 3, die §§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 79, 86 und 93 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6459/al49375-0.htm