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Änderung § 113 3. WOMitbestG vom 02.09.2015

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§ 113 3. WOMitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 113 3. WOMitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 113 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. § 16 Abs. 2 und die §§ 19, 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

(Text neue Fassung)

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. 2 § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 § 16 Abs. 2 und die §§ 19, 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.

2. Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.

3. Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt.

vorherige Änderung

4. Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.

5. Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.



4. 1 Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. 2 Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. 3 Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.

5. Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.