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Artikel VII - Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜbkG k.a.Abk.)
G. v. 21.06.1976 BGBl. 1976 II S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914
Geltung ab 01.10.1976, abweichend siehe Artikel XI; FNA: 188-17 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 01.10.1976, abweichend siehe Artikel XI; FNA: 188-17 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Artikel VII Einschränkung von Vorschriften der Patentanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsordnung
Auf die Begründung eines Geschäftssitzes nach Artikel 134 Abs. 6 und 8 des Europäischen Patentübereinkommens außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind § 28 der Patentanwaltsordnung und § 28 der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente G. v. 24. August 2007 BGBl. I S. 2166 iVm. B. v. 19.02.2008 BGBl. I S. 254 m.W.v. 13. Dezember 2007
Frühere Fassungen von Artikel VII Gesetz über internationale Patentübereinkommen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.12.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 24.08.2007 BGBl. I S. 2166 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel VII Gesetz über internationale Patentübereinkommen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel VII IntPatÜbkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntPatÜbkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel XI IntPatÜbkG Übergangs- und Schlußbestimmungen (vom 01.06.2023)
... Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. (3) Artikel II, Artikel VII sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung von Nummer 10 in Artikel 1 § 1 Buchstabe A des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
G. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2166 iVm. B. v. 19.02.2008 BGBl. I S. 254
Artikel 1 EUPatentRevUG Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
... oder Bearbeitung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist." 3. In Artikel VII wird die Angabe „Abs. 5 und 7" durch die Angabe „Abs. 6 und 8" ersetzt. ...
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