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Änderung § 18 SchKG vom 15.12.2010
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§ 18 SchKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 18 SchKG n.F. (neue Fassung) in der am 13.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Auskunftspflicht | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der Arztpraxen und die Leiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden. (2) Die Angabe zu § 17 Nr. 2 ist freiwillig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber der Arztpraxen und die Leitungen der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden, haben die Angaben zu den Merkmalen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie Fehlanzeigen dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen. (2) Die Angabe zu § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist freiwillig. |
(3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung | |
1. die Landesärztekammern die Anschriften der Ärzte, in deren Einrichtungen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen, | 1. die Landesärztekammern die Anschriften der Ärztinnen und Ärzte, in deren Einrichtungen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen, |
2. die zuständigen Gesundheitsbehörden die Anschriften der Krankenhäuser, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen. | |
(3) 1 Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung 1. die Landesärztekammern die Anschriften der Einrichtungen der Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen, 2. die in den Ländern jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden die Anschriften der Krankenhäuser sowie die Anschriften der Einrichtungen der Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen, 3. die Kassenärztlichen Vereinigungen die Anschriften der Einrichtungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen, 4. die Landeskrankenhausgesellschaften die Anschriften der Krankenhäuser, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen. 2 Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt die Anschriften der nach Satz 1 Nummer 2 zur Übermittlung verpflichteten Gesundheitsbehörden in ihrem Bereich mit. | |
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