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Änderung § 16 SchKG vom 13.11.2024

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§ 16 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.11.2024 geltenden Fassung
§ 16 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität


(1) 1 Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgeführt und umfaßt folgende Erhebungsmerkmale:

1. Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),

2. rechtliche Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach Indikationsstellung),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Familienstand und Alter der Schwangeren sowie die Zahl ihrer Kinder,

(Text neue Fassung)

3. Familienstand und Alter der Schwangeren sowie jeweils die Zahl ihrer lebend geborenen und der im Haushalt lebenden Kinder,

4. Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,

5. Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Bundesland, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Bundesland oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt,



6. Land, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Land oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt,

7. Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.

2 Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden.

vorherige Änderung

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sowie Fehlanzeigen sind dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.



(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die statistischen Ergebnisse nach Absatz 1

1. Vierteljährlich, aufbereitet nach Ländern und bundesweit,

2. Jährlich, aufbereitet nach Kreisen und kreisfreien Städten.

(3) 1 Das Statistische
Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Auswertung über die Zahl der Arztpraxen und Krankenhäuser insgesamt, die Angaben zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Merkmalen mitteilen (Meldestellen), gegliedert nach Größenklassen auf Ebene der Länder und des Bundes. 2 Die Größenklassen werden anhand der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche gebildet. 3 Zusätzlich kann das Statistische Bundesamt die Zahl der auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bestehenden Meldestellen veröffentlichen.