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Änderung § 16 SchKG vom 13.11.2024
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§ 16 SchKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.11.2024 geltenden Fassung | § 16 SchKG n.F. (neue Fassung) in der am 13.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität | |
(1) 1 Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgeführt und umfaßt folgende Erhebungsmerkmale: 1. Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige), 2. rechtliche Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach Indikationsstellung), | |
(Text alte Fassung) 3. Familienstand und Alter der Schwangeren sowie die Zahl ihrer Kinder, | (Text neue Fassung) 3. Familienstand und Alter der Schwangeren sowie jeweils die Zahl ihrer lebend geborenen und der im Haushalt lebenden Kinder, |
4. Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft, 5. Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen, | |
6. Bundesland, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Bundesland oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt, | 6. Land, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Land oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt, |
7. Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes. 2 Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden. | |
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sowie Fehlanzeigen sind dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen. | (2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die statistischen Ergebnisse nach Absatz 1 1. Vierteljährlich, aufbereitet nach Ländern und bundesweit, 2. Jährlich, aufbereitet nach Kreisen und kreisfreien Städten. (3) 1 Das Statistische Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Auswertung über die Zahl der Arztpraxen und Krankenhäuser insgesamt, die Angaben zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Merkmalen mitteilen (Meldestellen), gegliedert nach Größenklassen auf Ebene der Länder und des Bundes. 2 Die Größenklassen werden anhand der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche gebildet. 3 Zusätzlich kann das Statistische Bundesamt die Zahl der auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bestehenden Meldestellen veröffentlichen. |
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