Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 SchKG vom 13.11.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. SchKGÄndG am 13. November 2024 und Änderungshistorie des SchKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 17 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.11.2024 geltenden Fassung
§ 17 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Hilfsmerkmale


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1. Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Abs. 1;

(Text neue Fassung)

(1) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1. Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Absatz 1;

2. Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

vorherige Änderung

 


(2) Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden.