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Änderung § 26 SchKG vom 01.05.2014
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§ 26 SchKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 26 SchKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458 |
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(Text alte Fassung) § 26 (neu) | (Text neue Fassung)§ 26 Das Verfahren der vertraulichen Geburt |
(1) Wünscht die Schwangere eine vertrauliche Geburt, wählt sie 1. einen Vor- und einen Familiennamen, unter dem sie im Verfahren der vertraulichen Geburt handelt (Pseudonym), und 2. je einen oder mehrere weibliche und einen oder mehrere männliche Vornamen für das Kind. (2) 1 Die Beratungsstelle hat einen Nachweis für die Herkunft des Kindes zu erstellen. 2 Dafür nimmt sie die Vornamen und den Familiennamen der Schwangeren, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift auf und überprüft diese Angaben anhand eines gültigen zur Identitätsfeststellung der Schwangeren geeigneten Ausweises. (3) 1 Der Herkunftsnachweis ist in einem Umschlag so zu verschließen, dass ein unbemerktes Öffnen verhindert wird. 2 Auf dem Umschlag sind zu vermerken: 1. die Tatsache, dass er einen Herkunftsnachweis enthält, 2. das Pseudonym, 3. der Geburtsort und das Geburtsdatum des Kindes, 4. der Name und die Anschrift der geburtshilflichen Einrichtung oder der zur Leistung von Geburtshilfe berechtigten Person, bei der die Anmeldung nach Absatz 4 erfolgt ist, und 5. die Anschrift der Beratungsstelle. (4) 1 Mit dem Hinweis, dass es sich um eine vertrauliche Geburt handelt, meldet die Beratungsstelle die Schwangere unter deren Pseudonym in einer geburtshilflichen Einrichtung oder bei einer zur Leistung von Geburtshilfe berechtigten Person zur Entbindung an. 2 Diese Einrichtung oder Person kann die Schwangere frei wählen. 3 Die Beratungsstelle teilt bei der Anmeldung die nach Absatz 1 Nummer 2 gewählten Vornamen für das Kind mit. (5) Die Beratungsstelle teilt dem am Geburtsort zuständigen Jugendamt folgende Angaben mit: 1. das Pseudonym der Schwangeren, 2. den voraussichtlichen Geburtstermin und 3. die Einrichtung oder die zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person, bei der die Anmeldung nach Absatz 4 erfolgt ist. (6) 1 Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung der Geburtshilfe, in der die Schwangere geboren hat, teilt der Beratungsstelle nach Absatz 4 Satz 1 unverzüglich das Geburtsdatum und den Geburtsort des Kindes mit. 2 Das Gleiche gilt bei einer Hausgeburt für die zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person. (7) Das Standesamt teilt dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den beurkundeten Namen des Kindes zusammen mit dem Pseudonym der Mutter mit. (8) Nachrichten der Frau an das Kind werden von der Beratungsstelle an die Adoptionsvermittlungsstelle weitergeleitet und dort in die entsprechende Vermittlungsakte aufgenommen; bei nicht adoptierten Kindern werden sie an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weitergeleitet. |
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