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§ 35 - Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

Artikel 1 G. v. 27.07.1992 BGBl. I S. 1398; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften

§ 35 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder § 13 Absatz 3 Nummer 1 das Betreten oder das Verlassen einer Beratungsstelle oder einer dort genannten Einrichtung erschwert.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich

1.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 3 Nummer 2 einer Schwangeren eine Meinung aufdrängt oder

2.
entgegen § 8 Absatz 3 oder § 13 Absatz 4 Personal behindert.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Schwangere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berät,

2.
entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 eine schriftliche Feststellung vornimmt,

3.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 oder § 13 Absatz 3 Nummer 3 eine Schwangere unter Druck setzt,

4.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 oder § 13 Absatz 3 Nummer 4 einen dort genannten Inhalt übermittelt,

5.
entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt oder

6.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



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