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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2010 aufgehoben
§ 2 - Rohstoffstatistikgesetz (RohstoffStatG)
G. v. 22.12.2003 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.2004 bis 30.06.2010; FNA: 708-30 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2004 bis 30.06.2010; FNA: 708-30 Wirtschaftsstatistik
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§ 2 Erhebungsmerkmale, Periodizitäten
(1) Bei den Betrieben und fachlichen Betriebsteilen, die Roheisen, Stahl oder Ferrolegierungen erzeugen, werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- monatlich
- a)
- die Erzeugung oder der Entfall nach Art, Menge, Schmelz- und Fertigungsverfahren,
- b)
- der Bestand an Stahlerzeugnissen am Monatsende nach Art und Menge,
- c)
- der Bestand am Monatsende und der Verbrauch von Legierungsmitteln nach Art und Menge,
- d)
- die Erzeugung, die Bezüge nach Herkunft, der Verbrauch nach Anlagen, die Abgänge und der Bestand am Monatsende an festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, an Dampf, Sauerstoff und Strom nach Art und Menge,
- e)
- der Entfall, die Bezüge nach Herkunft, der Verbrauch nach Anlagen, die Lieferungen und der Bestand am Monatsende an Gussbruch und Schrott nach Art und Menge;
- 2.
- jährlich
- a)
- die Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht am Jahresende,
- b)
- der Zugang und der Abgang der tätigen Personen während des Jahres nach Geschlecht und nach Stellung im Betrieb, der Abgang auch nach Gründen.
(2) Bei den Unternehmen, die Roheisen, Stahl oder Ferrolegierungen erzeugen, werden erfasst:
- 1.
- monatlich
- 2.
- jährlich
- a)
- der Wert der aktivierten Investitionsaufwendungen nach Produktionsanlagen und Erzeugnissen,
- b)
- die Produktionskapazitäten von in Betrieb befindlichen Anlagen nach Produktionsanlagen und Erzeugnissen sowie beschlossene Veränderungen der Produktionskapazitäten bei den Betrieben ebenfalls nach Produktionsanlagen und Erzeugnissen für das Berichtsjahr und die folgenden drei Jahre,
- c)
- die Anzahl der am Jahresanfang in Betrieb befindlichen Anlagen für die Erzeugung von Hüttenkoks, Agglomeraten, Roheisen und Eisenschwamm sowie von Stahl nach Herstellungs- und Gießverfahren,
- d)
- die Lieferungen nach Art, Wert, Verwendungszweck und Fertigungsverfahren.
(3) Bei den Unternehmen des lagerhaltenden Stahlhandels werden monatlich nach Lagerstellen erfasst:
- 1.
- der Absatz von Stahlerzeugnissen nach Art, Menge und Absatzrichtung,
- 2.
- der Bestand an Stahlerzeugnissen am Monatsende nach Art und Menge.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6463/a90064.htm