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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2010 aufgehoben

Gesetz zur Neuordnung der Statistiken der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige (Rohstoffstatistikgesetz - RohstoffStatG)

G. v. 22.12.2003 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.2004 bis 30.06.2010; FNA: 708-30 Wirtschaftsstatistik
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§ 1 Zweck, Zeitraum



Für Zwecke der Wirtschaftspolitik werden zur Beobachtung der konjunkturellen Entwicklung und der strukturellen Veränderungen in der Eisen- und Stahlwirtschaft statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen beziehen sich auf die Jahre 2003 bis 2009.


§ 2 Erhebungsmerkmale, Periodizitäten



(1) Bei den Betrieben und fachlichen Betriebsteilen, die Roheisen, Stahl oder Ferrolegierungen erzeugen, werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
monatlich

a)
die Erzeugung oder der Entfall nach Art, Menge, Schmelz- und Fertigungsverfahren,

b)
der Bestand an Stahlerzeugnissen am Monatsende nach Art und Menge,

c)
der Bestand am Monatsende und der Verbrauch von Legierungsmitteln nach Art und Menge,

d)
die Erzeugung, die Bezüge nach Herkunft, der Verbrauch nach Anlagen, die Abgänge und der Bestand am Monatsende an festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, an Dampf, Sauerstoff und Strom nach Art und Menge,

e)
der Entfall, die Bezüge nach Herkunft, der Verbrauch nach Anlagen, die Lieferungen und der Bestand am Monatsende an Gussbruch und Schrott nach Art und Menge;

2.
jährlich

a)
die Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht am Jahresende,

b)
der Zugang und der Abgang der tätigen Personen während des Jahres nach Geschlecht und nach Stellung im Betrieb, der Abgang auch nach Gründen.

(2) Bei den Unternehmen, die Roheisen, Stahl oder Ferrolegierungen erzeugen, werden erfasst:

1.
monatlich

die Lieferungen nach Art, Menge, Verwendungszweck und Fertigungsverfahren;

2.
jährlich

a)
der Wert der aktivierten Investitionsaufwendungen nach Produktionsanlagen und Erzeugnissen,

b)
die Produktionskapazitäten von in Betrieb befindlichen Anlagen nach Produktionsanlagen und Erzeugnissen sowie beschlossene Veränderungen der Produktionskapazitäten bei den Betrieben ebenfalls nach Produktionsanlagen und Erzeugnissen für das Berichtsjahr und die folgenden drei Jahre,

c)
die Anzahl der am Jahresanfang in Betrieb befindlichen Anlagen für die Erzeugung von Hüttenkoks, Agglomeraten, Roheisen und Eisenschwamm sowie von Stahl nach Herstellungs- und Gießverfahren,

d)
die Lieferungen nach Art, Wert, Verwendungszweck und Fertigungsverfahren.

(3) Bei den Unternehmen des lagerhaltenden Stahlhandels werden monatlich nach Lagerstellen erfasst:

1.
der Absatz von Stahlerzeugnissen nach Art, Menge und Absatzrichtung,

2.
der Bestand an Stahlerzeugnissen am Monatsende nach Art und Menge.


§ 3 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Unternehmens oder des Betriebes,

2.
Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.


§ 4 Auskunftspflicht



(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen, die Inhaber oder die Leitung der Unternehmen und Betriebe.

(2) Die Erteilung der Auskünfte zu § 3 Nr. 2 ist freiwillig.

(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.




§ 5 Durchführung der Bundesstatistik



Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.


§ 6 Übermittlung



An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.


§ 7 Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen sowie die Periodizität zu verlängern, soweit die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden,

2.
im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der wirtschaftspolitischen Planung erforderlich ist und durch Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des ursprünglichen Erhebungsumfangs vermieden wird.




§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 8 ändert mWv. 30. Juni 2010 RohstoffStatG

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und tritt am 30. Juni 2010 außer Kraft.

(2) Am 1. Januar 2004 treten das Rohstoffstatistikgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Artikel 130 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), die Verordnung zum Rohstoffstatistikgesetz vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1856) und die Zweite Verordnung zum Rohstoffstatistikgesetz vom 30. April 1996 (BGBl. I S. 667) außer Kraft.