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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2010 aufgehoben
§ 7 - Rohstoffstatistikgesetz (RohstoffStatG)
G. v. 22.12.2003 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.2004 bis 30.06.2010; FNA: 708-30 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2004 bis 30.06.2010; FNA: 708-30 Wirtschaftsstatistik
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§ 7 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen sowie die Periodizität zu verlängern, soweit die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden,
- 2.
- im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der wirtschaftspolitischen Planung erforderlich ist und durch Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des ursprünglichen Erhebungsumfangs vermieden wird.
Text in der Fassung des Artikels 143 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 7 RohstoffStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 143 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 RohstoffStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RohstoffStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohstoffStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 143 9. ZustAnpV Rohstoffstatistikgesetz
... In § 7 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2846) werden die Wörter ...
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