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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2010 aufgehoben
§ 4 - Rohstoffstatistikgesetz (RohstoffStatG)
G. v. 22.12.2003 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.2004 bis 30.06.2010; FNA: 708-30 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2004 bis 30.06.2010; FNA: 708-30 Wirtschaftsstatistik
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§ 4 Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen, die Inhaber oder die Leitung der Unternehmen und Betriebe.
(2) Die Erteilung der Auskünfte zu § 3 Nr. 2 ist freiwillig.
(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.
Text in der Fassung des Artikels 15 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft G. v. 7. September 2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2008
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Frühere Fassungen von § 4 RohstoffStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 15 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 RohstoffStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RohstoffStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohstoffStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 15 MEG II Änderung des Rohstoffstatistikgesetzes
... § 4 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2846), das durch Artikel 143 der ...
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