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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2010 aufgehoben

§ 3 - Rohstoffstatistikgesetz (RohstoffStatG)

G. v. 22.12.2003 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.2004 bis 30.06.2010; FNA: 708-30 Wirtschaftsstatistik
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§ 3 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Unternehmens oder des Betriebes,

2.
Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

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Zitierungen von § 3 RohstoffStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RohstoffStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohstoffStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 RohstoffStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2008)
... Leitung der Unternehmen und Betriebe. (2) Die Erteilung der Auskünfte zu § 3 Nr. 2 ist freiwillig. (3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im ...