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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2010 aufgehoben
§ 3 - Rohstoffstatistikgesetz (RohstoffStatG)
G. v. 22.12.2003 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.2004 bis 30.06.2010; FNA: 708-30 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2004 bis 30.06.2010; FNA: 708-30 Wirtschaftsstatistik
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§ 3 Hilfsmerkmale
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hilfsmerkmale sind
- 1.
- Name und Anschrift des Unternehmens oder des Betriebes,
- 2.
- Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
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Zitierungen von § 3 RohstoffStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RohstoffStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohstoffStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 RohstoffStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2008)
... Leitung der Unternehmen und Betriebe. (2) Die Erteilung der Auskünfte zu § 3 Nr. 2 ist freiwillig. (3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6463/a90065.htm