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§ 1 - Wahlstatistikgesetz (WStatG)
Artikel 1 G. v. 21.05.1999 BGBl. I S. 1023; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 27.04.2013 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.06.1999; FNA: 111-11 Wahlrecht
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Geltung ab 01.06.1999; FNA: 111-11 Wahlrecht
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1. Abschnitt Allgemeine Wahlstatistik
§ 1 Durchführung der allgemeinen Wahlstatistik
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag und der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ist unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.
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