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Besoldungsgruppe A 14 - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesO A/B k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434, 1460; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Besoldungsgruppe A 14
Besoldungsgruppe A 14 hat 5 frühere Fassungen
Akademischer Oberrat
Legationsrat Erster Klasse2
Militärrabbiner4
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer4
Fachschuldirektor
Fregattenkapitän3
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
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- -
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -
Legationsrat Erster Klasse2
Militärrabbiner4
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer4
Fachschuldirektor
- -
- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht -5
- -
- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -6, 7
- -
- als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule -6
- -
- im höheren Dienst -8
- -
- im Schulaufsichtsdienst -
Fregattenkapitän3
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
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- 1
- (aufgehoben)
- 2
- Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter" oder „Gesandter".
- 3
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
- 4
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
- 5
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 6
- Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
- 7
- Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
- 8
- Mit der Befähigung für ein Lehramt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 25. Juli 2024
Frühere Fassungen von Besoldungsgruppe A 14 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2024 | Artikel 7 Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 |
aktuell vorher | 17.07.2020 (06.07.2021) | Artikel 8 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1112 |
aktuell | vor 01.01.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6465/a107701.htm