Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
- -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
Direktor1Direktor und Professor2Vizepräsident
- -
- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -3
Oberst
4Kapitän zur See
4Oberstapotheker
4Flottenapotheker
4Oberstarzt
4Flottenarzt
4Oberstveterinär
4---
- 1
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
- 2
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 4, B 5, B 6.
3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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