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Besoldungsgruppe B 3 - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesO A/B k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434, 1460; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Besoldungsgruppe B 3
Besoldungsgruppe B 3 hat 31 frühere Fassungen
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
Botschaftsrat Erster Klasse6
Bundesbankdirektor2
Direktor3
Direktor und Professor4
Generalkonsul5
Gesandter5
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Postdirektor
Oberst9
Kapitän zur See9
Oberstapotheker9
Flottenapotheker9
Oberstarzt9
Flottenarzt9
Oberstveterinär9
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1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
- -
- als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion -
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- als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -
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- beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -
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- beim Informationstechnikzentrum Bund -
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- beim Bundeszentralamt für Steuern -
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- als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -
- -
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -
- -
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -
- -
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -
Botschaftsrat Erster Klasse6
Bundesbankdirektor2
Direktor3
Direktor und Professor4
Generalkonsul5
Gesandter5
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Postdirektor
- -
- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -
- -
- bei der Deutschen Post AG -
- -
- bei der Deutschen Bank AG -
- -
- bei der Deutschen Telekom AG -
- -
- bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -6, 7
- -
- Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes -
- -
- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -8
Oberst9
Kapitän zur See9
Oberstapotheker9
Flottenapotheker9
Oberstarzt9
Flottenarzt9
Oberstveterinär9
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1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
- 3
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
- 4
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.
6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 25. Juli 2024
Frühere Fassungen von Besoldungsgruppe B 3 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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