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Besoldungsgruppe B 5 - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesO A/B k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434, 1460; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Besoldungsgruppe B 5
Besoldungsgruppe B 5 hat 21 frühere Fassungen
Bundesbankdirektor1
Direktor2
Direktor und Professor3
Erster Direktor4
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Oberdirektor5
Präsident6
Präsident und Professor7
Vizepräsident, Vizedirektor
Direktor2
Direktor und Professor3
Erster Direktor4
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Oberdirektor5
Präsident6
Präsident und Professor7
Vizepräsident, Vizedirektor
- -
- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -8
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
- 2
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
- 3
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.
- 4
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
- 5
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
- 6
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
- 7
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.
- 8
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 25. Juli 2024
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Frühere Fassungen von Besoldungsgruppe B 5 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6465/a107708.htm