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Besoldungsgruppe B 6 - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesO A/B k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434, 1460; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Besoldungsgruppe B 6
Besoldungsgruppe B 6 hat 26 frühere Fassungen
Botschafter1
Bundesbankdirektor2
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion
Direktor3
Direktor und Professor4
Erster Direktor5
Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek
Generalkonsul6
Gesandter6
Leiter des Militärrabbinats
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
Präsident10
Präsident und Professor11
Vizepräsident
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
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Bundesbankdirektor2
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion
Direktor3
Direktor und Professor4
Erster Direktor5
Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek
Generalkonsul6
Gesandter6
Leiter des Militärrabbinats
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
- -
- bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung,7
als Leiter einer Unterabteilung,8
als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -8 - -
- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -
Präsident10
Präsident und Professor11
Vizepräsident
- -
- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -12
- -
- beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
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- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
- 3
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.
- 4
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5.
- 5
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
- 6
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
- 7
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
- 8
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
- 9
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
- 10
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
- 11
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8.
- 12
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 25. Juli 2024
Frühere Fassungen von Besoldungsgruppe B 6 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6465/a107709.htm