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Änderung Besoldungsgruppe B 3 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 05.11.2008

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Besoldungsgruppe B 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 3


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abteilungsdirektor

- als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung -

- als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -

(Text neue Fassung)

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

- als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion -

- als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -

- beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -

- beim Informationstechnikzentrum Bund -

- beim Bundeszentralamt für Steuern -

- als Leiter
einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

vorherige Änderung nächste Änderung

Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)

Direktor
bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Leiter der Familienkasse -

Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

- als Leiter einer Lehrgruppe -

Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der
Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main -

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in Leipzig -

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 15)

Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr

- als Leiter einer Fachgruppe -

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 15)

Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom

- als Geschäftsführer -

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung - 15)

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -

Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle

- als
Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr -

Direktor beim/bei der... 3)

- als Leiter
einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -

Direktor
beim Bundesarchiv

- als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR -

Direktor beim Bundesinstitut
für Berufsbildung

- als Leiter einer Abteilung -

Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4)

Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft

Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Direktor der Unfallkasse des Bundes

Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern

Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft

- als Geschäftsführender Direktor - 22)

Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa

Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5)

Direktor in der Bundespolizei

- als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums -

- im Bundesministerium des Innern - 21)

Direktor und Professor

- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 6)

- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer
großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -

Direktor
und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Leiter eines großen und
bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 15a)

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde


Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau


Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik


Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung

- als Geschäftsführender Direktor -

Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien

- als Geschäftsführender Direktor -


Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe

Erster Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900.000 Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Generalkonsul 8)

Gesandter 9)




Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungspräsident
beim Bundesamt für Soziale Sicherung

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Botschafter1


Botschaftsrat Erster Klasse6


Bundesbankdirektor2


Direktor 3

Direktor und Professor 4

Generalkonsul5


Gesandter5


Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

vorherige Änderung nächste Änderung

Leitender Ministerialrat 13)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer Abteilung, 20)

als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)

als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist 20) 23) -



 
Leitender Postdirektor

vorherige Änderung nächste Änderung

- bei der Deutsche Post AG -

- bei der Deutsche Postbank AG -

- bei der Deutsche Telekom AG -



 
- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -

vorherige Änderung nächste Änderung

Leitender Regierungsdirektor 10) 11)

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -

Leitender Senatsrat 16)

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde

als Leiter einer Abteilung, 20)

als Leiter einer Unterabteilung, 20)

als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 20) 23)
-



- bei der Deutschen Post AG -

- bei der Deutschen Bank AG -

- bei der Deutschen Telekom AG -

Ministerialrat

vorherige Änderung

- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 7) 12) 14)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt - 10) 13)

Ministerialrat
als Mitglied des Bundesrechnungshofes

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 10)

Präsident einer Bundespolizeidirektion 25)

Präsident eines Landesversorgungsamtes

- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100.000 bis 250.000 Versorgungsberechtigten
-

Regierungsvizepräsident


- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -

Senatsrat 10) 16)

- in Berlin und Bremen
bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -

Vizepräsident 17)

- als
der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 24)

Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 18)

Oberst 7) 19)


Kapitän zur See 7) 19)

Oberstapotheker 7) 19)


Flottenapotheker 7) 19)


Oberstarzt 7) 19)


Flottenarzt 7) 19)


Oberstveterinär 7) 19)



---
1) Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2) Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen.
4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen.
5) Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen
A 16, B 2.
8) Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
9) Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
10) Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
11) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl
der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
12) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v.H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
13) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der
Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
14) Der
Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
15) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
15a) Soweit die Funktion nicht dem Amt 'Direktor und Professor' in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
16) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
17) Der
Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
18) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
19) a) Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
20) Soweit die Funktion
nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
21) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.
22) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.
23) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.
24) Soweit nicht in
den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.




- bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -6, 7

- Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes -

Vizepräsident


- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -8

Vortragender Legationsrat Erster Klasse6

Oberst9


Kapitän zur See9

Oberstapotheker9


Flottenapotheker9


Oberstarzt9


Flottenarzt9


Oberstveterinär9


---
1 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
4 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.
5 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6 Soweit
nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7 Der
Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8 Der
Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

(heute geltende Fassung)