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Änderung Besoldungsgruppe A 9 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020
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Besoldungsgruppe A 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe A 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe A 9 | |
Amtsinspektor 1 Betriebsinspektor 1 Hauptbrandmeister1 Inspektor Kapitän Konsulatssekretär Kriminalkommissar Polizeihauptmeister1 Polizeikommissar Stabsfeldwebel Stabsbootsmann | |
(Text alte Fassung) Oberstabsfeldwebel* Oberstabsbootsmann* | (Text neue Fassung) Oberstabsfeldwebel1 Oberstabsbootsmann1 |
Leutnant Leutnant zur See | |
--- 1 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. * Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten. | --- 1 Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten. |
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