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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 8 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Textabschnitt unverändert) 1. Amtsbezeichnungen | |
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. (2) 1 Die in den Bundesbesoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2 Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf 1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, 2. die Laufbahn, 3. die Fachrichtung. 3 Die Grundamtsbezeichnungen 'Rat', 'Oberrat', 'Direktor', 'Leitender Direktor', 'Direktor und Professor', 'Erster Direktor', 'Oberdirektor', 'Präsident' und 'Präsident und Professor' dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt. | (Text neue Fassung) (3) 1 Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt. |
(4) 1 Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. 2 Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz 'beim Deutschen Bundestag'. | |
4. Zulage für militärische Führungsfunktionen | |
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 in einer Verwendung | (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 |
1. als Kompaniechef oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 2. als Zugführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 3. als Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 4. als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 5. mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen in der Funktion als Vertreter des Bundes als Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung. (2) Sofern mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt. | |
(3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. | (3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Neben einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1 nicht gewährt. |
(4) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. | |
9a. Zulage im maritimen Bereich | |
(1) 1 Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, wenn sie verwendet werden 1. als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte, 2. als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter U-Boote der Marine oder anderer Seestreitkräfte oder 3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt. 2 Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die höhere Zulage gewährt. (2) 1 Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die auf Grund einer Abordnung oder einer Kommandierung Aufgaben an Bord eines seegehenden Schiffes oder U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur Besatzung zu gehören. 2 Ist dieses Schiff oder U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahrmannschaft für die Dauer der Verwendung zu. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten auch Beamte und Soldaten in einer Verwendung als 1. Angehörige einer Besatzung anderer seegehender Schiffe, die überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt verwendet werden, 2. Angehörige einer Besatzung anderer, als der unter Nummer 1 genannter seegehender Schiffe, 3. Taucher für den maritimen Einsatz. | |
(4) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Nummer 4a oder Nummer 9, nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. | (4) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Nummer 4a, Nummer 8a oder Nummer 9, nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. |
(5) Das Nähere kann die oberste Bundesbehörde durch allgemeine Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen regeln. | |
11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte | |
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2023 1. Beamte der Bundeswehr der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 mit der Approbation als Arzt, die die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet in einer kurativen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr verwendet werden, 2. Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind oder b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden. (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt. | |
(3) Den Erwerb und die Erhaltung der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. | (3) 1 Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2 wird um den Betrag nach Anlage IX erhöht, wenn der Soldat als Angehöriger einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte verwendet wird. 2 Erfüllt der Soldat entsprechende Aufgaben auf einem solchen Schiff auf Grund einer Kommandierung, ohne zur Besatzung zu gehören, erhält er diesen Betrag anteilig für die Dauer der Kommandierung. (4) Den Erwerb und die Erhaltung der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. |
Besoldungsgruppe A 3 | |
Hauptamtsgehilfe Oberaufseher1 Oberschaffner1 Oberwachtmeister1, 2 | Hauptamtsgehilfe Oberaufseher 1 Oberschaffner 1 Oberwachtmeister 1, 2 |
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Gefreiter3 | |
--- 1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach Fußnote 1 nicht zu. 3 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. | --- 1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu. 3 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. |
Besoldungsgruppe A 9 | |
Amtsinspektor 1 Betriebsinspektor 1 Hauptbrandmeister1 Inspektor Kapitän Konsulatssekretär Kriminalkommissar Polizeihauptmeister1 Polizeikommissar Stabsfeldwebel Stabsbootsmann | |
Oberstabsfeldwebel* Oberstabsbootsmann* | Oberstabsfeldwebel1 Oberstabsbootsmann1 |
Leutnant Leutnant zur See | |
--- 1 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. * Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten. | --- 1 Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten. |
Besoldungsgruppe A 13 1) | |
Akademischer Rat - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule - Erster Kriminalhauptkommissar Erster Polizeihauptkommissar Kanzler Erster Klasse3, 4 Konsul Kustos Legationsrat Oberamtsrat Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof - Pfarrer 5 Rat Seehauptkapitän3 Fachschuloberlehrer6, 7, 8 Studienrat - im höheren Dienst -9 Stabshauptmann Stabskapitänleutnant Major Korvettenkapitän Stabsapotheker Stabsarzt Stabsveterinär | |
--- 1 Beamte des gehobenen Dienstes in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten. 2 (aufgehoben) 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 4 Im Auswärtigen Dienst. 5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX. 8 Als Eingangsamt. 9 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. | --- 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten. 2 (aufgehoben) 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 4 Im Auswärtigen Dienst. 5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX. 8 Als Eingangsamt. 9 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. |
Besoldungsgruppe A 16 | |
Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter1 Botschaftsrat Erster Klasse Bundesbankdirektor2 Direktor 3 Generalkonsul4 Gesandter4 Leitender Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -5 Leitender Dekan | |
Leitender Direktor6 | Leitender Direktor 6 |
Ministerialrat - bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -7 Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Erster Klasse7 Leitender Regierungsschuldirektor - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst - Oberstudiendirektor - im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -8 Oberst9 Kapitän zur See9 Oberstapotheker9 Flottenapotheker9 Oberstarzt9 Flottenarzt9 Oberstveterinär9 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 5 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 6 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. 8 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. | |
Besoldungsgruppe B 3 | |
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident - als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion - - als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung - - beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst - - beim Informationstechnikzentrum Bund - - beim Bundeszentralamt für Steuern - - als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist - Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - | |
Abteilungspräsident beim Bundesversicherungsamt | Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung |
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - Botschafter1 Bundesbankdirektor2 Direktor 3 Direktor und Professor 4 Generalkonsul5 Gesandter5 Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Leitender Postdirektor - bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost - - bei der Deutschen Post AG - | |
- bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG - | - bei der Deutschen Bank AG - |
- bei der Deutschen Telekom AG - Ministerialrat - bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -6, 7 - als Mitglied des Bundesrechnungshofes - Vizepräsident - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -8 Vortragender Legationsrat Erster Klasse6 Oberst9 Kapitän zur See9 Oberstapotheker9 Flottenapotheker9 Oberstarzt9 Flottenarzt9 Oberstveterinär9 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. 8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. |
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